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AGB

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR VERTRÄGE, DIE AUF DIE BEI ​​EMMERICH (D) ERTEILTE CSAUXIT-UNTERSTÜTZUNG DURCHGEFÜHRT SIND, werden im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet.

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CSAUXIT

Artikel 1. Allgemeines
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, mit der der Auftragnehmer eine Vereinbarung eingeht oder getroffen hat oder dazu ein Angebot gemacht hat;
Auftragnehmer: CSauxIT;
Abtretung: Lieferung von Waren und / oder Ausführung von vom Kunden bestellten Werken und / oder Dienstleistungen;
Vereinbarung: Die Vereinbarung, die nach Annahme des Auftrags zustande kommt.

Artikel 2. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.1 Der Auftraggeber kann sich auf eigene Geschäftsbedingungen, abweichende oder ergänzende Bestimmungen nur berufen, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Etwaige Bedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.
2.2 Die Parteien erklären diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zwischen ihnen bereits geschlossene oder noch zu schließende Vereinbarungen anwendbar.

Artikel 3. Gesetze und Verordnungen
3.1 Der Auftraggeber ist mit allen gesetzlichen Anforderungen und sonstigen Vorschriften, Bedingungen und Bestimmungen, die für die Abtretung an, dem Angebot und dem Vertrag mit dem Auftragnehmer gelten, vertraut.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, die im vorigen Abschnitt genannten Vorschriften, Bedingungen und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Der Kunde muss diese vor Abschluss eines Vertrages offenlegen, sofern nicht davon auszugehen ist, dass dies allgemein bekannt ist. Änderungen an den Regelungen, auf die im vorherigen Absatz Bezug genommen wird, die in
nach dem Tag des ersten Angebotes oder nach Abschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer wirksam werden, gehen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

Artikel 4. Angebote
4.1 Alle Angebote / Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
4.2 Bei zusammengesetzten Preisnotierungen besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils für einen entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises.
4.3 Wird ein Antrag auf Grundlage einer nachträglichen Berechnung gestellt, dürfen die angegebenen Preise nur als Richtpreis, die tatsächlich vom Auftragnehmer geleisteten Stunden sowie die tatsächlich vom Auftragnehmer tatsächlich angefallenen Kosten weitergegeben werden.
4.4 Die Preise in den Angeboten gelten ausschließlich für die angegebenen Mengen.
4.5 Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
4.6 Wenn nur für einen Teil der zu erstellenden Arbeit Modelle, Kopien, Informationsträger usw. eingereicht wurden, ist der Auftragnehmer nicht zu dem angegebenen Preis verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass der Teil der Arbeit, für den keine Daten eingereicht werden, anteilig mehr Arbeit erfordert. als der Teil, für den Daten übermittelt wurden.
4.7 Für alle angebotenen Waren und Dienstleistungen gelten neben den Angaben in den Katalogen und Prospekten übliche und / oder handelsübliche Toleranzen, insbesondere wird ausdrücklich auf Nuancen in den angegebenen Farben der Ware eingegangen. Geringfügige Abweichungen von den Abbildungen und / oder Beschreibungen in den Katalogen und Broschüren sind daher vorbehalten. Solche Abweichungen befreien den Kunden niemals von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
4.8 Änderungen von Angebotspreisen ohne vorherige Ankündigung und nach Absenden der Auftragsbestätigung sind ausdrücklich vorbehalten. Die Angebote des Auftragnehmers basieren auf den Kostenkomponenten der Kostenkomponenten, die die folgenden Kostenfaktoren enthalten: Löhne, Sozialabgaben, Preise für Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien, Kraftstoffe, Steuern, Abgaben und dergleichen. Wenn nach dem Datum des Angebots, aber vor Abschluss des Vertrages einer oder mehrere der Kostenpreisfaktoren eine Erhöhung erfahren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Angebot genannten Preise / Preise entsprechend zu erhöhen.
4.9 Die Modelle, Abbildungen, Zeichnungen und Maße, die den angebotenen Angeboten beigefügt oder übermittelt werden, geben nur eine allgemeine Darstellung der angebotenen Artikel wieder. Konstruktionsänderungen, bei denen die tatsächliche Ausführung geringfügig von den genannten Modellen, Abbildungen oder Größen abweicht, bei der technischen und ästhetischen Ausführung der Artikel jedoch keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Entschädigung und der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erhalt oder die Zahlung der gelieferten Ware verweigern.
4.10 Wenn die von einem Kunden bestellte Ware nicht ab Lager verfügbar ist und nur vom Hersteller in einer bestimmten Menge oder Standardgröße geliefert wird, ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Menge oder die Ware mit den Standardgrößen und dem gesamten Einkaufspreis dieser Menge zu kaufen. cq für diese Waren zum Preis pro Einheit resp. pro Standardgröße.

Artikel 5. Die Vereinbarung
5.1 Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages ist dieser Vertrag nicht unwirksam, die gesetzlichen Bestimmungen bleiben jedoch als eigenständige Vereinbarung in Kraft, während die Parteien den Inhalt der nichtigen Bestimmungen in rechtlicher Form übernehmen zu setzen
5.2 Wenn nach Vertragsschluss einer oder mehrere der in Artikel 4.8 vorgesehenen Kostenpreisfaktoren einer Erhöhung unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, wenn die Preiserhöhung außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegt.

Artikel 6. Zusätzliche Arbeit
6.1 Als zusätzliche Arbeit gelten alle vom Auftraggeber gewünschten Aktivitäten und Lieferungen, die nicht in der Vereinbarung enthalten sind, sowie alle vom Auftraggeber gewünschten Änderungen, wenn diese für den Auftragnehmer eine Kostenerhöhung darstellen.
6.2 Nimmt der Auftragnehmer die zusätzlich beauftragten Arbeiten schriftlich an, wird er dies dem Auftraggeber innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich bestätigen.
6.3 Soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten für die Erbringung zusätzlicher Arbeiten die gleichen Bestimmungen wie in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegt.

Artikel 7. Lieferzeit / Ausführungsfrist
7.1 Die Lieferungen und / oder Arbeiten müssen zu dem in der Abtretung festgelegten Zeitpunkt beginnen und gemäß den in der Abtretung festgelegten Bedingungen oder dem vom Kunden festzulegenden Zeitplan erfolgen. Die in der Abtretung enthaltenen Fristen und / oder der festzulegende Zeitplan sind jedoch keine endgültigen Fristen für den Auftragnehmer.
7.2 Die Lieferfrist / Lieferfrist richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und der pünktlichen Lieferung der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Gegenstände durch den Auftragnehmer. Kommt es zu einer Verzögerung, wenn eine oder mehrere der in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Liefer- / Lieferfrist angemessen verlängert.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der bereits gelieferten und zukünftig zu liefernden Ware vor, bis alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Gegenpartei, gleich aus welchem ​​Grund, vollständig beglichen sind.
8.2 Solange die gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt ist, ist der Auftragnehmer unwiderruflich berechtigt und berechtigt, die von ihm gelieferten und noch beim Kunden anwesenden Waren ohne gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
8.3 Solange noch keine offenen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bestehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, über die gelieferte Ware zu verfügen oder Rechtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, der Auftragnehmer hat hierzu seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
8.4 Sämtliche Anhänge oder andere vorbeugende rechtliche Maßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenstände / Materialien müssen dem Auftragnehmer schriftlich und per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach Einleitung der rechtlichen Maßnahmen gemeldet werden. Kosten und / oder Verluste, die entstehen, wenn dies nicht gemeldet wird, gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 9. Ausführung der Tätigkeiten / Verpflichtungen des Kunden
9.1 Der Auftraggeber gewährleistet eine gute Zugänglichkeit der Arbeiten und die freie Entsorgung der Baustelle durch den Auftragnehmer zu Beginn und während der Ausführung der Arbeiten. Wenn nach Ansicht des Auftragnehmers zusätzliche Einrichtungen für eine gute Zugänglichkeit oder eine freie Verfügung über das Werk oder den Arbeitsbereich erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 10. Zusätzliche Kosten

10.1 Das Eigentum an der zu liefernden Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Die herzustellende Ware gilt bereits als an den Auftraggeber übergeben, sobald der Auftragnehmer sie verarbeitet, von Dritten erworben oder hergestellt hat; Er wird diese Waren für den Kunden aufbewahren und sie als Eigentum des Kunden individualisieren und charakterisieren. Eine Eigentumsübertragung bedeutet keine Zustimmung zur Leistung.
10.2 Das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material ist und bleibt unter allen Umständen Eigentum des Auftraggebers und wird vom Auftragnehmer in einer für Dritte erkennbaren Weise als solche identifiziert und personalisiert; Das Material befindet sich in gutem Zustand und entspricht den geforderten Spezifikationen, es sei denn, der Auftragnehmer hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt eine schriftliche Beschwerde eingereicht.
10.3 Der Auftragnehmer darf das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material weder verwenden noch zulassen, dass es von Dritten für oder in Verbindung mit anderen Zwecken als der Erbringung der Lieferung oder der Arbeit für den Auftraggeber verwendet wird, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erteilt. gegeben.

Artikel 11. Zahlung
11.1 Wenn der Auftragnehmer alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat, kann der Auftragnehmer dem Kunden den vereinbarten Preis in Rechnung stellen, woraufhin der Auftraggeber die Zahlung innerhalb von fünfundvierzig (30) Tagen nach Ende des Monats, in dem der Kunde die entsprechende Rechnung erhalten hat, bezahlt.
11.2 Der Auftraggeber zahlt nur, wenn die Lieferung / die Arbeit oder der Teil, auf den sich eine (periodische) Zahlung bezieht, vom Auftragnehmer zufriedenstellend geliefert wurde, und nachdem der Auftragnehmer ihm auf Verlangen nachgewiesen hat, dass er die an der Arbeit beteiligten Mitarbeiter in Höhe des ihnen geschuldeten Betrags bezahlt hat. und dass er die für diese Mitarbeiter geschuldeten Lohnsteuer bezahlt hat.
11.3 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die vom Auftragnehmer geschuldete Auftragnehmer- und Umsatzsteuer für das Werk, für das er nach dem Kettenhaftungsgesetz gesamtschuldnerisch haftet, an den Auftragnehmer durch Zahlung an sein Sperrkonto im Sinne des Kettenhaftungsgesetzes zu zahlen.
11.4 Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist der Kunde jederzeit berechtigt, die vorgenannten Beträge der Lohnsteuer und Mehrwertsteuer von der Untervergabesumme abzuziehen und diese direkt im Namen des Auftragnehmers an die Steuerbehörden zu zahlen. In den in Artikel 11 Absatz 3 und diesem Absatz 4 genannten Fällen wird der Auftraggeber durch Zahlung an den Auftragnehmer entlastet, soweit diese Beträge betroffen sind.
11.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Kunden das Konto des Auftraggebers innerhalb eines Monats nach Beendigung der Arbeiten für einen noch fälligen Betrag zu hinterlegen, andernfalls den Auftragnehmer
Es wird davon ausgegangen, dass es verbleibende Anspruchsrechte an den Kunden abgetreten hat.
11.6 Zahlungen oder Rechnungen können unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen erfolgen, nachdem der Auftragnehmer dies getan hat
Die vom Auftraggeber unterschriebene und unveränderte Kopie der Abtretung wird zurückgesandt.
11.7 Der Kunde ist nicht zur Zahlung der Rechnungen verpflichtet, wenn diese nicht mit den vom Kunden unterzeichneten Quittungen und / oder Check-Off-Anweisungen einhergehen.
11.8 Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer auszusetzen, bis er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder seine Kosten für die Korrekturarbeit gegen ausstehende Rechnungen des Auftragnehmers abzurechnen, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers Schadensersatz und / oder Erfüllung oder Auflösung des Vertrags mit Ersatzersatz verlangen.
11.9 Im Falle einer (drohenden) Insolvenz des Auftragnehmers und nach schriftlicher Inverzugsetzung ist der Auftraggeber berechtigt, Forderungen von Lieferanten und / oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers in Bezug auf die Bestellung direkt an den / die Gläubiger zu zahlen, über die der Auftragnehmer gleichzeitig den Auftragnehmer informiert. . Die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber wird dann um den gleichen Betrag gemindert
Kundenrechte unter Artikel 14 nach.
11.10 Im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen, bis der Auftraggeber zur Zufriedenheit des Auftraggebers eine Erklärung der Steuerbehörden erhalten hat, aus der hervorgeht, dass der Auftraggeber aufgrund des Gesetzes über die Kettenhaftung nicht haftbar gemacht wird Zu Unrecht nicht gezahlt vom Auftragnehmer und / oder in der Kette nach ihm kommende Auftragnehmer von Lohnsteuer und Umsatzsteuer, auf die im Kettengebührengesetz Bezug genommen wird. Der Kurator ruht sich auf der
Verpflichtung, den Erwerb dieser Entschädigungserklärung sicherzustellen.
11.11 Übersteigt der Auftraggeber die Zahlungsfrist, hat der Auftragnehmer das Recht, weitere Lieferungen auszusetzen oder die Arbeiten in Bezug auf den Vertrag, auf den sich die überfällige Zahlung bezieht, fortzusetzen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer Zinsen für den Zeitraum, in dem die Zahlungsfrist gemäß Artikel 6: 119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches um 1% über den gesetzlichen Zinsen überschritten wurde, ohne dass eine schriftliche Inverzugsetzung erforderlich war. Alle Kosten, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Einzug der überfälligen Zahlung, werden vom Kunden getragen.

Artikel 12. Geschichte und Abrechnung
12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftragnehmer geschuldeten Beträge im Zusammenhang mit dem Vertrag mit den Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufzurechnen.
12.2 Hat der Auftraggeber, nachdem er für Lohn und Umsatzsteuer haftbar gemacht wurde, die der Auftragnehmer nicht bezahlt hat oder ihm folgt, diese Lohnsteuer und Umsatzsteuer bezahlt, hat der Auftraggeber dies zu tun
in Höhe des vollen vom Auftraggeber gezahlten Betrags des Auftragnehmers zuzüglich der Kosten, die ohne weiteren Nachdruck des Auftraggebers auf 15% des von ihm bezahlten Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf den Auftragnehmer festgesetzt werden Vom Kunden gezahlter Betrag ab dem Zeitpunkt der Zahlung per
Client
12.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag geschuldeten Beträge gegenüber dem Auftragnehmer mit noch nicht fälligen Forderungen aufzurechnen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für die vom Auftragnehmer nicht gezahlte Lohn- und Umsatzsteuer und / oder im Anschluss an die Auftraggeber, für die der Auftraggeber zahlt nach dem Kettenhaftungsgesetz kann angesprochen werden.

Artikel 13. Haftung / Versicherung / Schadensersatz
13.1 Im Falle einer nicht zu vertretenden Nichtlieferung, verspäteten Lieferung und / oder mangelhafter Lieferung und / oder Leistung des Auftragnehmers haftet der Auftragnehmer für den Schaden, den der Auftraggeber dadurch erleidet. Die Verwaltung des Auftraggebers dient dem vollständigen Nachweis des Schadens des Auftraggebers, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Auftragnehmer.
13.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für den Kunden eine angemessene Versicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 2.500.000 pro Ereignis abzuschließen, um seine Haftung abzudecken und die Prämie rechtzeitig zu zahlen. Andernfalls ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unbeschadet des Vertrags zu kündigen andere Rechte des Kunden. Der Auftragnehmer übermittelt dem Kunden auf seine erste Anfrage eine Kopie der Richtlinie.
13.3 Im Falle der Verwendung von Ausrüstung ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Ausrüstung zu versichern (Haftung, Zelle). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Kunde in der Police als mitversichert gilt. Der Auftragnehmer garantiert und befreit den Auftraggeber in der Angelegenheit, dass für WAM-haftende Gegenstände:
a) Es wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Bestimmungen des Gesetzes oder gemäß dem Gesetz entspricht
Haftpflichtversicherung Kfz-Anforderungen und deckt auch Schäden durch Verwendung dieser Ausrüstung ab;
b. eine casco-versicherung wurde abgeschlossen;
c. In der Police muss angegeben sein, dass die Versicherer nicht gegen den mitversicherten Kunden vorgehen können.
13.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden unverzüglich und auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu ersetzen und / oder zu beheben. Die Kosten hierfür, gegebenenfalls erhöht durch Prozesskosten des Auftraggebers und Kosten der Rechtshilfe, werden vom Auftragnehmer sofort bezahlt.
werden dem Auftraggeber erstattet und können vom Auftraggeber dann mit dem dem Auftragnehmer geschuldeten Betrag abgezogen werden.
13.5 Soweit der Auftragnehmer seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, haftet der Auftraggeber von Dritten, einschließlich des Auftraggebers, und der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hiermit von allen Folgen dieser Haftung sowie für das Recht frei Haftung des Kunden gegenüber Dritten gemäß Artikel 6: 171 des Deutschen Zivilgesetzbuches.
13.6 Wenn zwei oder mehr Auftragnehmer die Abtretung gemeinsam angenommen haben, haften sie gesamtschuldnerisch für die gesamte Leistung und die daraus resultierenden Folgen.
13.7 Im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers ist der Auftraggeber unbeschadet aller anderen Ansprüche des Auftraggebers berechtigt, dem Auftragnehmer 10% des für die Abtretung vereinbarten Preises zu berechnen und diesen mit den Ansprüchen des Auftragnehmers so weit wie möglich zu begleichen. dies als Entschädigung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Auftraggeber infolge der Insolvenz des Auftragnehmers seine Ansprüche aus dem Gesetz und den
Mit dem Auftragnehmer vereinbarte Verträge können nicht ausgeübt werden.

Artikel 14 Aussetzung und Auflösung
14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz und / oder seines Rechts, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen, wenn und sobald der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen erfüllt hat. der Vereinbarung ist in Verzug.
14.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet des Schadensersatzanspruchs und / oder seines Rechts, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen, den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen Eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Eingreifen ist erforderlich, wenn:
a) die Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Kunden wurde beantragt oder ausgesprochen und / oder
b. Der Kunde stellt seinen Geschäftsbetrieb ein und / oder
c. Der Kunde kommt seinen Verpflichtungen aufgrund des geschlossenen Vertrages nicht nach.
14.3 Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken die Kündigungsmöglichkeiten in den Fällen, in denen das Gesetz dies ermöglicht, nicht.

Artikel 15. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Für die Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht. Bei allen Streitigkeiten, bei denen das ordentliche Gericht zuständig ist und diese Wahl des Gerichts rechtskräftig gemacht werden kann, werden diese Streitigkeiten vom Landgericht NRW beigelegt.